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Allgemeine Geschäftsbedingungen

für die Lieferung von Maschinen und Zubehörteilen im Exportgeschäft.


Maschinenfabrik Wagner GmbH & Co. KG, Much-Birrenbachshöhe


I. Allgemeines

  1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Maschinenfabrik Wagner GmbH & Co. KG (nachfolgend: „Lieferer“) mit ihren Kunden (nachfolgend: „Besteller“).

  2. Vorliegende AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Lieferer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.

  3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller haben Vorrang vor diesen AGB. Derartige Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Schriftform.

  4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Besteller gegenüber dem Lieferer abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

II. Vertragsschluss, Produktinformation

  1. Die Angebote des Lieferers sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn dem Besteller Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen werden.

  2. Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Angebot auf Abschluss des Vertrages. Der Lieferer ist berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach seinem Zugang beim Lieferer anzunehmen.

  3. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Besteller erklärt werden.

  4. Stellt eine Partei der anderen Partei Zeichnungen und technische Unterlagen über den Liefergegenstand oder seine Herstellung vor oder nach Vertragsschluss zur Verfügung, bleiben diese Eigentum der sie vorlegenden Partei.

    Erhält eine Partei Zeichnungen, technische Unterlagen oder andere technische Informationen, so darf sie diese ohne Zustimmung der anderen Partei nicht für einen anderen Zweck nutzen, als für den sie geliefert wurden. Sie dürfen nicht ohne Zustimmung der vorlegenden Partei für andere Zwecke genutzt, kopiert, reproduziert, an Dritte ausgehändigt oder bekannt gegeben werden.

  5. Der Lieferer stellt dem Besteller spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung kostenlos Angaben und Zeichnungen zur Verfügung, die es dem Besteller ermöglichen, den Liefergegenstand aufzustellen, in Betrieb zu nehmen, zu unterhalten und zu warten.

    Die Dokumentationen sind in deutscher und englischer Sprache verfügbar; andere Sprachen sind nur auf Anfrage verfügbar. Die vereinbarte Anzahl solcher Anleitungen und Zeichnungen ist zu übergeben, jedoch mindestens jeweils ein Exemplar. Der Lieferer ist nicht zur Beschaffung von Werkstattzeichnungen für den Liefergegenstand oder für Ersatzteile verpflichtet. Der Quellcode der Programmierung muss vom Lieferer nicht offen gelegt werden.

 

III. Abnahmeprüfung

  1. Eine im Vertrag vereinbarte Abnahmeprüfung führt der Lieferer am Herstellungsort des Liefergegenstandes durch und dokumentiert dies mit einem Prüfungsprotokoll, das dem Besteller auf Verlangen ausgehändigt wird. Die Kosten der am Herstellungsort durchgeführten Abnahmeprüfung trägt der Lieferer.

  2. Sofern dem Besteller die Möglichkeit der Anwesenheit bei der Abnahmeprüfung zugesagt wurde, muss der Lieferer den Besteller schriftlich rechtzeitig vor der Abnahmeprüfung verständigen. Die ihm in Verbindung mit den Prüfungen entstandenen Reise- und Lebenshaltungskosten hat der Besteller selbst zu tragen.

 

IV. Lieferung und Gefahrenübergang

  1. Die vereinbarten Lieferklauseln sind nach den bei Vertragsschluss geltenden INCOTERMS auszulegen.

  2. Soweit schriftlich nichts anderes vereinbart worden ist, wird der Liefergegenstand „ab Werk“ (EXW) geliefert, wo auch der Erfüllungsort ist. Teillieferungen sind gestattet.

  3. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird der Liefergegenstand an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf).

  4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Besteller über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Unternehmen über.

    Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist.

 

V. Lieferfrist und Lieferverzug

  1. Haben die Parteien statt eines festen Liefertermins eine Frist vereinbart, nach deren Ablauf die Lieferung zu erfolgen hat, dann beginnt die Frist mit Abschluss des Kaufvertrages, Abschluss aller offiziellen Formalitäten, Begleichung aller bei Vertragsschluss fälligen Zahlungen, der Bereitstellung ggf. vereinbarter Sicherungsmittel sowie der Erfüllung anderer vereinbarter Vorbedingungen.

  2. Kann der Lieferer absehen, dass der Liefergegenstand nicht innerhalb der Lieferfrist geliefert werden kann, so wird er den Besteller hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig nach Möglichkeit den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt zu nennen. Ist der Liefergegenstand auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist der Lieferer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; bereits erbrachte Gegenleistungen des Bestellers werden unverzüglich erstattet.

    Als Fall der Nichtverfügbarkeit in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch den Zulieferer, sofern der Lieferer ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat. Die gesetzlichen Rücktrittsrechte des Lieferers sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrages bei einem Ausschluss der Leistungspflicht bleiben unberührt. Unberührt bleiben auch die Rücktrittsrechte des Bestellers nach § 11 dieser AGB.

  3. Der Eintritt des Lieferverzuges des Lieferers bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Besteller erforderlich.

  4. Gerät der Lieferer in Lieferverzug, so kann der Besteller pauschalisierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede volle Kalenderwoche des Verzugs 0,5 % des Nettokaufpreises, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Nettokaufpreises des verspätet gelieferten Liefergegenstandes.

    Dem Lieferer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Besteller gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

 

VI. Abnahme und Lieferverzug

  1. Kann der Besteller absehen, dass ihm die Annahme des Liefergegenstandes zum Liefertermin unmöglich sein wird, so hat er den Lieferer hierüber unverzüglich schriftlich zu informieren und gleichzeitig nach Möglichkeit den Zeitpunkt zu nennen, zu dem er die Lieferung annehmen kann.

  2. Nimmt der Besteller die Lieferung zum Liefertermin nicht an, so hat er dennoch den Teil des bei der Lieferung fälligen Kaufpreises zu entrichten, als ob die Lieferung erfolgt wäre.

  3. Gerät der Besteller in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Besteller zu vertretenen Gründen, so kann der Lieferer Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich der Mehraufwendungen (z.B. für Einlagerung) verlangen. Hierfür berechnet der Lieferer eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,2 % des Nettokaufpreises pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware.

    Dem Lieferer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ihm ein höherer Schaden entstanden ist. Die gesetzlichen Ansprüche des Lieferers bleiben unberührt. Die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Lieferer überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

    Der Lieferer kann den Besteller schriftlich zur Annahme der Lieferung innerhalb einer angemessenen letzten Frist auffordern. Nimmt der Besteller aus einem Grund, der nicht auf den Lieferer zurückzuführen ist, die Lieferung nicht innerhalb einer solchen Frist an, kann der Lieferer vom Vertrag zurücktreten. Die oben genannten Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche im Falle des Annahmeverzuges bleiben hiervon unberührt.

 

VII. Ausfuhr und Einfuhr

  1. Der Lieferer stellt sicher, dass der Liefergegenstand exportiert werden kann. Er trägt das Risiko eines Exportverbotes zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Für nachträgliche Exportverbote trägt der Lieferer nur das Risiko, sofern und soweit sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erkennbar waren.

  2. Der Besteller hat – soweit erforderlich – die Einfuhrgenehmigung sowie alle im Zusammenhang mit der Einfuhr und der eventuellen Durchfuhr durch dritte Staaten erforderlichen Zulassungen, Genehmigungen und sonstige erforderliche Dokumente zu beschaffen. Er trägt das Risiko eines Importverbotes zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Für nachträgliche Importverbote trägt der Besteller nur das Risiko, sofern und soweit sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erkennbar waren.

 

VIII. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Es gelten die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise netto ab Werk zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentlichen Abgaben trägt der Besteller.

  2. Falls nicht anders vereinbart, haben Zahlungen innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu erfolgen. Mangels abweichender Vereinbarung sind für den Export von Liefergegenständen 50 v.H. des Kaufpreises bei Vertragsschluss fällig. Die Schlusszahlung ist bei Lieferung fällig. Diese Abschlusszahlung ist durch ein Akkreditiv abzusichern.

  3. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

  4. Ungeachtet des verwendeten Zahlungsmittels gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der volle Rechnungsbetrag unwiderruflich dem Konto des Lieferers gutgeschrieben wird.

  5. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Besteller in Verzug. Der Kaufpreis ist vom Tag der Fälligkeit an zu verzinsen. Der Zinssatz beträgt von 8 v.H. über dem Satz der zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Zahlung anwendbaren Spitzenfinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank.

  6. Im Falle verzögerter Zahlung kann der Lieferer, nach schriftlicher Mitteilung an den Bestseller, die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlung einstellen.

    Ist der Besteller mit seinen fälligen Zahlungen mehr als drei Monate im Rückstand, so kann der Lieferer durch schriftliche Mitteilung an den Besteller vom Vertrag zurücktreten und vom Besteller Ersatz des entstandenen Schadens verlangen.

  7. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass der Anspruch des Lieferers auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, so ist der Lieferer nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

  8. Der Lieferer ist berechtigt, seine Forderungen an einen Factor abzutreten oder den Warenwert über eine Warenkreditversicherung oder eine staatliche Bürgschaft abzusichern.

IX. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung im Eigentum des Lieferers, sofern ein solcher Eigentumsvorbehalt nach dem anwendbaren Recht wirksam ist.

  2. Auf Verlangen des Lieferers hat ihn der Besteller bei seinen Bemühungen umfassend zu unterstützen, das Eigentumsrecht des Lieferers an dem Liefergegenstand in dem betreffenden Land zu schützen.

  3. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

  4. Der Liefergegenstand darf vor vollständiger Bezahlung der unter Absatz 1 genannten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Wenn und soweit Zugriffe Dritter auf den Liefergegenstand erfolgen, hat der Besteller den Lieferer unverzüglich schriftlich hiervon zu unterrichten.

  5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers ist der Lieferer berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und den Liefergegenstand aufgrund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Im Falle des Zahlungsverzuges gilt dies nur, soweit der Lieferer dem Besteller zuvor eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Frist nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

  6. Der Besteller ist befugt, den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstand im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:

    (a) Die aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstandes entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt zur Sicherheit an den Lieferer ab. Der Lieferer nimmt die Abtretung an.

    (b)    Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller neben dem Lieferer ermächtigt. Der Lieferer verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen dem Lieferer gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann der Lieferer verlangen, dass der Besteller dem Lieferer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

    (c)    Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen des Lieferers um mehr als 10%, wird der Lieferer auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach Wahl des Lieferers freigeben.

 

X. Haftung für Mängel

  1. Die Rechte des Bestellers im Falle von Sach- oder Rechtsmängeln richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht nachfolgend anderes bestimmt ist.

  2. Die Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, hat der Besteller den Mangel unverzüglich schriftlich gegenüber dem Lieferer zu rügen. Eine solche Mängelrüge hat in jedem Fall innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Rüge genügt. Die Mängelrüge muss eine Aussage über den Anwendungsfall, aussagekräftiges Fotomaterial sowie den vollständig ausgefüllten Servicefragebogen des Lieferers beinhalten.

    Offensichtliche Mängel hat der Besteller innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Lieferung schriftlich zu rügen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Rüge genügt.

    Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung des Lieferers für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

  3. Mängelrechte können in folgenden Fällen nicht geltend gemacht werden: gebrauchsbedingter Verschleiß, dem Besteller beim Kauf bekannte Mängel, Eigenverschulden des Bestellers wegen schlechter Instandhaltung, fehlerhaften Reparaturen, unsachgemäßer Bedienung, unsachgemäßer Verwendung von Zubehörteilen, oder falscher Lagerung. Bei Gebrauch des Liefergegenstandes sind die in der mitgelieferten Bedienungsanleitung enthaltenen Hinweise zwingend zu beachten.

  4. Ist der Liefergegenstand mangelhaft, kann der Lieferer zunächst wählen, ob er Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) leisten. Das Recht des Lieferers, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

  5. Der Lieferer ist berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

  6. Der Mangel ist grundsätzlich am Standort des Liefergegenstandes zu beheben; es liegt jedoch in Ermessen des Lieferers, das fehlerhafte Teil oder den Liefergegenstand zum Zwecke der Reparatur oder des Austausches zurücksenden zu lassen. Der Lieferer ist zum Aus- und Einbau des Teiles verpflichtet, sofern dies besondere Kenntnisse erfordert. Sind solche Kenntnisse nicht erforderlich, so endet die Verpflichtung des Lieferers bezüglich des Mangels mit der Lieferung des ordnungsgemäß reparierten oder ausgetauschten Liefergegenstandes an den Besteller.

  7. Der Besteller hat dem Lieferer die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere den Liefergegenstand zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Nachlieferung hat der Besteller den mangelhaften Liefergegenstand nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.

  8. Sofern ein Mangel vorliegt, werden die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen vom Lieferer übernommen. Hat der Besteller den Mangel bei dem Lieferer gerügt, und ist kein Mangel festzustellen, für den der Lieferer haftet, so hat der Besteller dem Lieferer den Schaden zu ersetzen, der dem Lieferer durch eine solche Rüge entstanden ist.

  9. Es kann schriftlich vereinbart werden, dass der Besteller oder ein fachkundiger Dritter den Mangel auf Kosten des Lieferers behebt. Dazu ist nur eine durch den Lieferer autorisierte Kundendienstwerkstatt mit geschultem Fachpersonal berechtigt. Das Recht zur Selbstvornahme besteht auch in dringenden Fällen, z.B. bei drohenden erheblichen Gefahren für bedeutende Rechtsgüter oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden. Von einer derartigen Selbstvornahme ist der Lieferer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, sofern und soweit der Lieferer berechtigt wäre, die Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

  10. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder eine vom Besteller dem Lieferer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder entbehrlich, kann der Besteller vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Das Rücktrittsrecht besteht nicht im Falle eine unerheblichen Mangels.

  11. Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 11 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

 

XI. Sonstige Haftung

  1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet der Lieferer bei einer Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

  2. Auf Schadensersatz haftet der Lieferer – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Lieferer nur

    (a) für Schäden ais der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

    (b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der     Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung des Lieferers auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

  3. Die sich aus vorstehendem Absatz ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Lieferer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. Das gleiche gilt für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.

  4. Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in diesem AGB ist die Haftung der einen Partei gegenüber der anderen Partei für Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Vertragseinbußen oder jeden anderen Folgeschaden oder indirekten Schaden ausgeschlossen.

  5. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur vom Vertrag zurücktreten, wenn der Lieferer die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

 

XII. Höhere Gewalt

  1. Jede Partei ist berechtigt, die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten soweit einzustellen, wie diese Erfüllung durch die folgenden Umstände unmöglich gemacht oder unangemessen erschwert wird: Arbeitskonflikte und alle vom Parteiwillen unabhängigen Umstände wie Brand, Krieg, allgemeine Mobilmachung, Aufstand, Requisition, Beschlagnahme, Embargo, Einschränkung des Energieverbrauchs sowie fehlerhafte oder verzögerte Lieferungen durch Subunternehmer aufgrund der in dieser Ziffer aufgeführten Umstände.
    Ein vor oder nach Vertragsschluss eintretender Umstand gemäß dieses Paragraphen berechtigt nur insoweit zur Einstellung der Erfüllung der vertraglichen Pflichten, als seine Auswirkungen auf die Erfüllung des Vertrages bei Vertragsschluss noch nicht vorhersehbar waren.

  2. Die sich auf höhere Gewalt berufende Partei hat die andere Partei unverzüglich und schriftlich vom Eintritt und dem Ende eines solchen Umstandes in Kenntnis zu setzen.

  3. Hindert höhere Gewalt den Besteller an der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten, hat er den Lieferer für aufgewendete Kosten zur Sicherung und zum Schutz des Liefergegenstandes zu entschädigen.

  4. Ungeachtet aller in diesen AGB festgelegten Auswirkungen hat jede Partei das Recht, von dem Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei zurückzutreten, falls die Einstellung der Erfüllung des Vertrages nach Absatz 1 länger als sechs Monate andauert.

 

XIII. Verjährung

  1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Ist eine Abnahme vereinbart, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Unabhängig davon tritt Verjährung spätestens nach einem Jahr und sechs Monaten nach Mitteilung der Versandbereitschaft des Liefergegenstandes ein.

  2. Die vorstehende Verjährungsfrist gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel des Liefergegenstandes beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. Im Übrigen gelten für Schadensersatzansprüche des Bestellers gemäß § 11 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

XIV. Streitigkeiten und anwendbares Recht

  1. Alle aus oder in Zusammenhang mit dem gegenwärtigen Vertrag sich ergebenden Streitigkeiten werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden. Das Schiedsverfahren findet am Sitz des Lieferers statt.

  2. Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts.

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Gültig ab Juni 2009

Download der AGB für das Exportgeschäft.

   Impressum   AGB © 2011 Maschinenfabrik Wagner GmbH & Co. KG, Birrenbachshoehe, 53804 Much, Deutschland