Allgemeine Einkaufsbedingungen der Maschinenfabrik Wagner GmbH & Co. KG
1. Geltungsbereich
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten für die Geschäftsbeziehung zwischen der Maschinenfabrik Wagner GmbH & Co. KG („PLARAD“)und dem Leistenden („Lieferant“) diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen.
Vom Lieferanten verwendete abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn PLARAD ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder der Lieferant erklärt, ausschließlich zu seinen Bedingungen liefern zu wollen. Dies gilt auch, wenn PLARAD die Lieferung/Leistung des Lieferanten ohne ausdrücklichen Widerspruch gegen dessen Geschäftsbedingungen entgegen nimmt. Entgegenstehenden Bedingungen des Lieferanten wird vorsorglich bereits an dieser Stelle widersprochen.
2. Vertragsschluss
2.1
Sofern die Bestellung von PLARAD vom Angebot des Lieferanten abweicht, gilt die Bestellung als vom Lieferanten angenommen, sofern der Lieferant der Bestellung nicht innerhalb von sechs Werktagen ab Datum des Zugangs widerspricht.
2.2
Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind rechtsverbindlich. Das Gleiche gilt für Nebenabreden und Änderungen. Der Schriftform gleich kommt die Übermittlung per Datenfernübertragung.
2.3
Die Erstellung, Abgabe und Präsentation von Angeboten erfolgt für PLARAD unverbindlich und kostenfrei. Kostenanschläge werden lediglich nach entsprechender schriftlicher Vereinbarung vergütet.
2.4
Änderungen des Vertragsgegenstandes können von PLARAD auch nach Vertragsschluss verlangt werden. Dabei sind die Auswirkungen hinsichtlich Mehr- und Minderkosten sowie Lieferterminen angemessen zu berücksichtigen.
3. Liefervorschriften
3.1
Sämtliche Korrespondenz (z.B. Versandanzeigen, Lieferscheine, Rechnungen) ist mit der entsprechenden Bestellnummer von PLARAD zu kennzeichnen.
3.2
Der Lieferant verpflichtet sich, PLARAD mit jeder Lieferung alle notwendigen Produktinformationen insbesondere Sicherheitsdatenblätter, Kennzeichnungsvorschriften etc. rechtzeitig vor der Lieferung zukommen zu lassen.
3.3
Soweit Bescheinigungen über Qualitätsprüfungen vereinbart sind, bilden diese einen wesentlichen Bestandteil der Lieferung. Sie sind spätestens am Tag der Lieferung an die vereinbarte Empfangsstelle zu übersenden.
3.4
Mit deren Abnahme gehen Waren grundsätzlich uneingeschränkt in das Eigentum von PLARAD über. Ein Eigentumsvorbehalt zugunsten des Lieferanten besteht nur, wenn dieser durch eine schriftliche Individualabrede vereinbart wurde.
4. Liefertermine und Lieferverzug
4.1
Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich. Vorablieferungen und Teillieferungen sind nur nach vorheriger Vereinbarung zulässig.
4.2
Erkennt der Lieferant Umstände, welche die Einhaltung eines vereinbarten Termins gefährden könnten, so ist er verpflichtet, dies PLARAD unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen.
4.3
Mit Annahme der verspäteten Lieferung oder Akzeptanz der verspäteten Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen erklärt PLARAD keinen Verzicht auf etwaige Rechte wegen Überschreitens der Leistungszeit.
4.4
Auf das Ausbleiben notwendiger, von PLARAD zu liefernder Unterlagen kann der Lieferant sich nur berufen, wenn er diese trotz schriftlicher Anmahnung nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.
5. Gefahrenübergang
Sofern im Einzellfall nichts anderes bestimmt ist, erfolgt der Gefahrenübergang mit Abnahme der Lieferungen und Leistungen an der von PLARAD bestimmten Lieferadresse. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, liefert der Lieferant frei Haus Birrenbachshöhe, verpackt und verzollt. Die Kosten für Fracht, Verpackung und Zoll sind durch den Lieferanten zu tragen.
6. Rechnung und Zahlung
6.1
Rechnungen sind entsprechend der geltenden gesetzlichen Form in zweifacher Ausfertigung mit allen dazugehörigen Unterlagen und Daten (Bestellnummer, ggf. einschließlich der Bestellpositionsnummer) nach erfolgter Lieferung gesondert einzureichen.
6.2
Rechnungen, die nicht der unter 6.1 genannten Form entsprechen, gelten erst vom Zeitpunkt der Richtigstellung als eingegangen.
6.3
Zahlungen erfolgen, wie im Einzellfall zwischen PLARAD und dem Lieferanten schriftlich vereinbart. Soweit eine derartige Vereinbarung nicht getroffen wurde, erfolgt die Zahlung entweder innerhalb von 30 Kalendertagen nach Lieferung/Leistung und Erhalt der Rechnung mit 3% Skonto oder nach 60 Kalendertagen rein netto. Eine Zahlung bewirkt nicht einen fiktiven Gutbefund.
6.4
Unbeschadet weiterer Ansprüche sind bei Berechnung nach Stückzahl oder Gewicht die an der Anlieferadresse durch PLARAD oder durch von PLARAD beauftragte Dritte festgestellten Stückzahlen bzw. festgestellten Gewichte maßgebend.
7. Gewährleistung und Schadenersatz
7.1
PLARAD führt eine Wareneingangskontrolle nur im Hinblick auf äußerlich erkennbare Schäden und von außen erkennbare Abweichungen bzgl. Menge, Gewicht und Identität durch. Solche Mängel werden unverzüglich nach Lieferung –
bzw. soweit diese gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart ist - nach Abnahme gerügt. Des Weiteren rügt PLARAD Mängel unverzüglich, sobald diese festgestellt werden.
7.2
Sollte eine Lieferung/Leistung mangelhaft sein, so ist PLARAD neben den gesetzlich ihr zustehenden Ansprüchen berechtigt, zu verlangen, dass der Lieferant unverzüglich und kostenfrei für PLARAD die Nacherfüllung durchführt und PLARAD sämtliche Aufwendungen, die PLARAD im Zusammenhang mit der Nacherfüllung entstehen, ersetzt. In dringenden Fällen, oder wenn der Lieferant die unverzügliche Nacherfüllung verweigert, ist PLARAD berechtigt, die Nacherfüllung unverzüglich selbst auf Kosten und Gefahr des Lieferanten vorzunehmen oder von Dritten vornehmen zu lassen.
7.3
Außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen der Hemmung der Verjährung ist die Verjährung von Ansprüchen und Rechten bei Mängeln auch während des Zeitraumes zwischen Rüge und Beseitigung von Mängeln gehemmt. Für ganz oder teilweise neu gelieferte oder nachgebesserte Lieferungen beginnt die Verjährungsfrist erneut.
7.4
Im Übrigen richtet sich die Haftung des Lieferanten ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Insbesondere werden von PLARAD keine Haftungsbegrenzungen oder –freistellungen akzeptiert. Der Lieferant hat PLARAD von Schadensersatzforderungen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, soweit der Lieferant oder dessen Vorlieferant(en) den die Haftung auslösenden Mangel verursacht oder zu vertreten haben.
7.5
Durch die Genehmigung von Zeichnungen, Berechnungen etc. des Lieferanten wird dessen Verpflichtung zur mängelfreien Lieferung nicht berührt.
8. Schutzrechte
8.1
Der Lieferant garantiert, dass sämtliche Lieferungen und Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind und insbesondere durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
8.2
Der Lieferant stellt PLARAD und deren Vertragspartner auf erstes schriftliches Anfordern von allen Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei und trägt alle Kosten, die in diesem Zusammenhang entstehen.
8.3
PLARAD ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, auf Kosten des Lieferanten die Genehmigung zur Benutzung der betreffenden Liefergegenstände und Leistungen vom Berechtigten zu erwirken.
9. Geheimhaltung
9.1
Der Lieferant verpflichtet sich, alle von PLARAD erhaltenen oder ihm auf sonstige Art bekannt gewordenen nicht offenkundigen Informationen, Kenntnisse und Unterlagen insbesondere Daten, Messwerte, Zeichnungen, Pläne, Entwürfe und sonstige Informationen („Informationen“) auch über die Beendigung des zu Grunde liegenden Vertragsverhältnisses hinaus geheim zu halten, nicht zu vervielfältigen, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, dass Dritte keinen Zugang hierzu erhalten und die Informationen nur zur Abwicklung des jeweiligen Vertragsverhältnisses zu benutzen. Der Lieferant ist verpflichtet, seine Mitarbeiter und Sublieferanten in gleicher Weise zur Geheimhaltung zu verpflichten. Der Lieferant verpflichtet sich, alle Informationen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses unaufgefordert an PLARAD zurückzugeben. Weiterhin ist PLARAD berechtigt, auch während der Vertragsabwicklung die Herausgabe von Informationen zu verlangen.
9.2
Der Lieferant ist nur nach vorheriger, schriftlicher Einwilligung von PLARAD befugt, die mit PLARAD bestehende Geschäftsbeziehung Dritten bekannt zu machen.
10. Fertigungsmittel
Modelle, Prüfvorrichtungen, Werkzeuge, Formen, Muster etc. („Fertigungsmittel“), die dem Lieferanten von PLARAD zur Verfügung gestellt werden oder nach Angaben von PLARAD angefertigt werden, bleiben bzw. werden Eigentum von PLARAD. Der Lieferant verpflichtet sich, Fertigungsmittel nur zur Abwicklung des jeweiligen Vertragsverhältnisses zu verwenden. Der Lieferant verpflichtet sich weiterhin, Fertigungsmittel nicht zu vervielfältigen oder Dritten zugänglich zu machen und PLARAD spätestens bei Beendigung des Vertragsverhältnisses unaufgefordert auszuhändigen.
11. Weitere Bestimmungen
11.1
Sollten einzelne Teile dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.
11.2
Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch PLARAD seine vertraglichen Verpflichtungen oder Rechte oder Teile hiervon an Dritte weiterzugeben bzw. abzutreten.
11.3
Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Lieferungen die von PLARAD genannte Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle; für alle übrigen Verpflichtungen beider Seiten Much.
11.4
Stellt der Lieferant seine Zahlungen ein, wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder liegen Wechsel- oder Scheckproteste gegen den Lieferanten vor, so ist PLARAD berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass daraus Ansprüche gegen PLARAD hergeleitet werden können.
11.5
Ausschließlicher Gerichtsstand ist Siegburg. PLARAD behält sich jedoch das Recht vor, ihre Ansprüche an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand geltend zu machen.
11.6 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens (CISG) vom 11.04.1980.

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